Auszug aus der Altenteilregelung:
den Altenteilern ist bis an ihr Lebensende folgendes zu gewähren:
jährlich wenigstens 15. Zntr. Briketts und genügend trockenes Holz in den Stall der Altenteiler
stets freie Beleuchtung und Beleuchtungsmaterial
stets freies Essen und Trinken, wie es den Tisch des Verpflichteten kommt oder in reichlicher Menge in die Wohnung der Altenteiler oder an das Bett gebracht.
jährlich in der ersten Hälfte des Dezember ein fettes Schwein (keine Zuchtsau) 300 Pfd. lebendgewicht, frei ausgeschlachtet und zurecht gemacht.
wöchentlich 2 Pfd. gute, frische Butter und zwar 1 Pfd. am Donnerstagmorgen und 1 Pfd. am Sonntagmorgen.
täglich an jedem Morgen 1 Liter gute frische Vollmilch, wie sie von der Kuh kommt.
wöchentlich 12 frische Hühnereier
im Herbst des Jahres 10 Zntr. gute Esskartoffeln, sowie 8 Zntr. trockenen Roggen.
Gemüse und Obst in genügender Menge für alle Zwecke der Altenteiler.
Können die Altenteiler die schwere Landkost nicht mehr vertragen, so müssen leichtere Speisen gewährt werden.
stets freie Fahrten zu allen Zwecken hin und zurück
Monatlich 30 DM Taschengeld von jetzt an und zwar jedes mal, vorschüssig in den ersten fünf Tagen eines jeden Kalendermonats.